Änderungen zwischen den Fassungen
Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1geändertÜberschrift (entfallen), Text, Z 1 bis Z 3
§ 1.
Für die im folgenden Folgenden angeführten Schulen wird der jeweils in der daneben genannten Anlage enthaltene Lehrplan werden nachstehend genannte Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1966 in Kraft gesetzt erlassen:
1. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (Anlage 1)
2. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache (Anlage 2)
3. Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache (Anlage 3)