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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 1geändertÜberschrift; Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 161/2005 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole.
ERSTER ABSCHNITT.
… 5 unveränderte Absätze
Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.