Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
ARTIKEL I
§ 1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms (NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.
Ausgewählte Gebiete können sein:
– entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete),
– strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
– erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
– Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.