Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
Berücksichtigung des Österreichischen Raumordnungskonzeptes
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen. Im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes ausgewählte Gebiete können sein:
– entwicklungsschwache Problemgebiete
– strukturschwache, industrielle Problemgebiete
– erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
– Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
(2) Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen gleichermaßen zu berücksichtigen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind.
(3) Im Sinne der Zielsetzungen des Österreichischen Raumordnungskonzeptes soll die Neuansiedlung von Betrieben zur Schaffung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze schwerpunktmäßig in den Entwicklungszentren einschließlich deren Standorträumen, in den entwicklungsschwachen ländlichen und in strukturschwachen industriellen Gebieten sowie in solchen Gebieten erfolgen, in denen gravierende Arbeitsmarktprobleme auftreten. Die Stabilisierung des Arbeitsmarktes in den zentralen Regionen soll vorrangig durch Maßnahmen der Strukturverbesserung erreicht werden.