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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.
(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem einvernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.