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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 08.08.1986 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 428/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.