Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
Zweck
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste einzurichten und zu betreiben, die insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
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