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Fassungsvergleich zu Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hubschrauberdienste (Bund – Tirol) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 07.02.1987 – 23.02.2012 · idF BGBl. Nr. 26/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Zweck
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste einzurichten und zu betreiben, die insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
Schlagworte
Krankenfürsorgeeinrichtung