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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 10.05.1987 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 191/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2011 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Salzburg einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.