Änderungen zwischen den Fassungen
Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
Artikel I.
Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.
§ 1.
(Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes ein.
Anmerkung