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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 31.12.1955 · idF BGBl. Nr. 285/1955 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I.
Zuständigkeit und Verfahrenin den bisher den Volksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Strafsachen.
§ 1.
(Verfassungsbestimmung.) Die Volksgerichte stellen ihre Tätigkeit mit dem Tage des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes ein.
Anmerkung
Zur Einrichtung der Volksgerichte siehe Art. V des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.