Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;
2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:
a) allgemeiner Strafvollzug;
b) Erstvollzug (§ 127 StVG);
c) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils geltenden Fassung.