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Fassungsvergleich zu Sprengelverordnung für den Strafvollzug××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.06.1989 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 236/1989 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;
2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:
a) allgemeiner Strafvollzug;
b) Erstvollzug (§ 127 StVG);
c) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils geltenden Fassung.