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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 27.07.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 454/1990 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1.
(1) Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.
(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium für Justiz eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling der Überstellung zustimmt.