Änderungen zwischen den Fassungen
Vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1.
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.