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Fassungsvergleich zu Goldklauselverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Goldklauselverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 25.03.1933 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 73/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel 1. § 1. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden:
a) Geldverpflichtungen, die auf fremde Währungen lauten, wenn die Erfüllung in Zahlungsmitteln der Schillingwährung zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen);
b) Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten oder nach dem Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, in Schillingen zu erfüllen sind und bei denen das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt ist (Goldklausel), wenn die Erfüllung in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen). Die unbeanständete Annahme einer Faktura, die eine Goldklausel enthält, gilt an sich noch nicht als Beweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung darüber, daß das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt wurde.