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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I.
Berufsordnung.
ABSCHNITT I.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.