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Fassungsvergleich zu Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Ausfallshaftungen für Kredite zur Errichtung von Zollfreizonen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 12.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 87/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I.
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ausfallshaftung des Bundes für Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Millionen Schilling, die zur Errichtung und zum Ausbau von Zollfreizonen in Österreich notwendig sind, ganz oder teilweise zu übernehmen.
(2) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.