Änderungen zwischen den Fassungen
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I.
§ 1.
Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.