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Fassungsvergleich zu Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 27.03.1959 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 74/1959 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I.
§ 1.
Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.