Artikel I
Förderung
§ 1. Zur Förderung der Kartoffelverwertung und Stärkeerzeugung kann der Bund als Träger von Privatrechten Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Erzeugung von Stärke oder Stärkederivaten befugt sind, durch Vertrag Zuwendungen gewähren.