Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1.
Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen
1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,
2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.