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Fassungsvergleich zu Bedarfszuweisungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bedarfszuweisungsgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.08.1982 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 346/1982 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1.
Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen
1. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,
2. der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.