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Fassungsvergleich zu Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 508/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Gliederung und Umfang der Meldungen
§ 1. (1) Die Banken und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben in den Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und Kreditrahmen nach § 16 Abs. 1 KWG nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
1. Wechsel
2. Revolvierend ausnützbare Kredite
3. Einmalkredite bzw. Darlehen
4. Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)
5. Haftungskredite.
(2) Kredite und Kreditrahmen nach Abs. 1, für welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde, sind als solche gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite, die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen abgeschlossen wurden und für Promessen.
(3) Die Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer (Stammdaten) zu enthalten:
1. Name (protokollierter Firmenwortlaut) und Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer eine Bank ist;
2. die der Bank bekannte Identnummer (§ 12) des Kreditnehmers;
3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 13 Abs. 1 KWG), deren Identnummer (§ 12) oder Bezeichnung, falls die Identnummer nicht bekannt ist;
4. wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche Einheit neu gemeldet wird oder ob eine Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten wirtschaftlichen Einheit vorliegt;
5. eine inländische Gebietskörperschaft, die am Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;
6. bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.
Diese Stammdaten sind auch bei der Meldung des Wegfalls der Meldepflicht anzugeben.
(4) In der Meldung von Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die Veränderung anzugeben.
(5) In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen Stand der Ausnützungen mittels eines von der Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung des § 1 Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen einzuhalten:
1. der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen ist anzugeben;
2. die Beträge sind entsprechend dem von der Oesterreichischen Nationalbank versendeten Meldeformular aufzuaddieren.