Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1. (1) Die Monatsausweise gemäß § 24 Abs. 13 und die Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 und § 14a Abs. 11 KWG sind entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu gliedern.
(2) Entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang sind in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Beilage gemäß § 14a Abs. 11 KWG als Meldeabschnitt XV (Offene Devisenpositionen) in den Monatsausweis und der Meldeabschnitt XIIIb (Haftkapital der Bankengruppe) in die Beilage gemäß § 13 Abs. 8 KWG aufgenommen.