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Fassungsvergleich zu Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.04.1990 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 170/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1. Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland abweichend von § 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von 6 000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht und Eigengewicht des Fahrzeugs. In Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen zutreffend ausgewiesene Gewicht der Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag.