Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertBezeichnung; Abs 1; Überschrift (entfallen), Text (entfallen); Abs 2 Z 1, Z 4; Abs 3
(2) Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. die Bank das Kreditinstitut alle bisher dem Teilbetrieb Bausparkasse zugeordneten und für einen Fortbetrieb notwendigen Rechte und Verbindlichkeiten überträgt,
2. bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,
3. die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung, die aus der Sacheinlage resultiert, ins Firmenbuch längstens bis 30. Juni 1992 erfolgt und
4. beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Eintragung der Gründung oder Sacheinlage eine vom Bankprüfer der Bank des Kreditinstitutes geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz des Teilbetriebes auf Basis der sich aus der Bilanz der Bank des Kreditinstitutes zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte vorgelegt wird, die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Bausparbetriebes der Bank des Kreditinstitutes enthält und aus der auch die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind.
(3) Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse'' „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut der des einbringenden Bank Kreditinstitutes enthalten sein.