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Norm
Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Fassungen
Art. 1 § 1 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
BGBl
Art. 1 § 1 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Judikatur
Art. 1 § 1 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Art. 1 § 1 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Fassungsvergleich zu
Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
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Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 1
aufgehoben
in Kraft 01.05.1998 – 16.05.2000 · idF
BGBl. I Nr. 65/1998
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 24/2000
Art. 1 § 1↗
RIS↗
Artikel I
§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H., Wien, (Dorotheum) gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.