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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
(1) Die gemäß § 236b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 236a GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über das an einer inländischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde und
b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzulegende Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
(2) Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
(3) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker betätigt hat.
Schlagworte
Arzt, Augenarzt, Studium