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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1. Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle.