Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
a) für vorübergehenden Bedarf,
b) probeweise,
c) zur Ausbildung,
aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
b) auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
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