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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1954 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 96/1954 Art. 1 § 1↗RIS↗
Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
a) für vorübergehenden Bedarf,
b) probeweise,
c) zur Ausbildung,
aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
b) auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
Schlagworte
Taglöhner