Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
ARTIKEL I.
Die Heimarbeitskommission.
ABSCHNITT 1.
Wirkungskreis.
§ 1.
(1) Der Heimarbeitskommission für ............... obliegt die Regelung der Arbeits- und Lieferungsbedingungen für jene Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz in ...............
(3) In Durchführung der im Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission insbesondere
a) Heimarbeitstarife zu erlassen;
b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;
c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes zu fassen;
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;
f) einen Kataster der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(4) Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten Aufgaben hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß, Art. II) einzusetzen.