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Fassungsvergleich zu Notstandshilfeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notstandshilfeverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 30.05.1996 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 240/1996 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Ausmaß der Notstandshilfe
§ 1.
(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.