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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen an Berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und II)
2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und III)
3. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IV)
4. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht - sechssemestriger Studiengang (Anlagen I und V)
5. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/1)
6. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Herrenkleidermachen - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/2)
7. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VI/3)
8. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und VII)
9. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik - zweisemestriger Studiengang (Anlagen I und VIII)
10. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) - viersemestriger Studiengang (Anlagen I und IX)
11. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes, Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen I und X)
12. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und XI).