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Fassungsvergleich zu Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) 1
Art. 1 § 1geändertZ 3 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2002 · idF BGBl. II Nr. 464/2001 · danach: BGBl. II Nr. 388/2002 Art. 1 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2002 · idF BGBl. II Nr. 388/2002 Art. 1 § 1↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel I
§ 1.
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
1. den Betriebsprüfern – Zoll und
2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.
3. den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)