Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
(Grundsatzbestimmungen)
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung der
1. Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und
2. familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 fallen.