Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1.
Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)
4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)
5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)