Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
§ 1.
Für die Akademie für Sozialarbeit (einschließlich der Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.