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Fassungsvergleich zu Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 13.06.1975 · idF BGBl. Nr. 319/1975 Art. 1 § 1↗RIS↗
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
§ 1.
Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,
a) den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
b) die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.