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Fassungsvergleich zu Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 10.02.1983 – 30.09.2003 · idF BGBl. Nr. 57/1983 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 Art. 1 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten. Sie gliedern sich in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium.
(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften weiterzuentwickeln.