Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1.
(1) Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
(2) Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen des AusfVKG können – ohne regionale Bindung – sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten (Außenstellen des Bundesdenkmalamtes) in den Landeshauptstädten Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingebracht werden.