Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1.
(1) Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
(2) Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen des AusfVKG können – ohne regionale Bindung – sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten (Außenstellen des Bundesdenkmalamtes) in den Landeshauptstädten Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingebracht werden.