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Fassungsvergleich zu Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 79/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
§ 1.
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor der Präambel dieses Bundesgesetzes.