Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt der Versicherer für Schadenereignisse, die durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich verursacht werden, die Verpflichtungen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ergeben sich aus den gesetzlichen und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.