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Fassungsvergleich zu Grenzversicherung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzversicherung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.08.1987 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 724/1994 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Die im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 vorgesehene Haftpflichtversicherung (Grenzversicherung) ist zu folgenden Bedingungen abzuschließen:
§ 1. (1) Durch die Grenzversicherung übernimmt der Versicherer für Schadenereignisse, die durch die Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges oder Anhängers im Gebiet der Republik Österreich verursacht werden, die Verpflichtungen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers im Umfang der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ergeben sich aus den gesetzlichen und verordnungsmäßig festgesetzten Bestimmungen über die für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.