Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.