Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel 1
§ 1.
Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1994 durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 125 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.
Anmerkung