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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 330/2014 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2015 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.