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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 419/2022 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2023 mit 1,058 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2023 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.