Änderungen zwischen den Fassungen
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.