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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.01.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2025 Art. 1 § 1↗RIS↗
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.