Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 833/1992 Art. 1 § 1↗RIS↗
Anwendungsgebiet des Gesetzes
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.