Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
§ 1.
Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.