Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) 1
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 08.07.1994 · idF BGBl. Nr. 164/1986 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Abschnitt I
STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN
Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.