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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.10.1955 · idF BGBl. Nr. 185/1955 Art. 1 § 1↗RIS↗
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.