Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
ARTIKEL I.
Anwendungsbereich.
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.