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Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.01.1937 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 24/1937 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 1 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.
(3) Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetze begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1937
Schlagworte
RGBl. Nr. 242/1911