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Fassungsvergleich zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.
(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.
Schlagworte
Reisedokument