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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 10↗RIS↗
Voruntersuchungen
§ 10. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO).